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Blechapostel - Ordnung

§ 1 Das unentschuldigte Fehlen bei einer Probe wird mit Bierbusen bis zu 50 Litern (in Worten: fünfzig) geahndet.
§ 2 Bei einem Schalldruck über 100 dB Im Flügelhornregister ist mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen.
§ 3 Pausen, die länger als 4,3 Sekunden (ein Schluck Bier) dauern, werden von der Gesamtgage abgezogen.
§ 4 Ausnahmeregelung 1: Der Baritonist hat immer zu spielen.
§ 5 Ausnahmeregelung 2: Dem Tenorhornisten sind künstlerische Pausen jederzeit gestattet. Ist dies während Solo-Passagen der Fall, tritt § 4 in Kraft.
§ 6 Frequenzen im Ultraschallbereich sind zu vermeiden, da diese das sensible Gehör des Tenorhornregisters stören könnten.
§ 7 Wer heimlich übt, fällt seinen Kollegen in den Rücken.
§ 8 Ein Klarinetter erhält nur dann 100% seiner Gage, wenn er durch Rotanlaufen des Kopfes signalisiert, daß er ausgelastet ist, der Schlagzeuger bekommt seine Gage nur, wenn er während des Auftrittes wach bleibt.
§ 9 Aus klimatechnischen Gründen auf der Bühne, sollte die Temperatur des Posaunen-Zugs 127 Grad Celsius nicht überschreiten.
§ 10a Jedem Musikanten steht pro Auftritt eine Biermenge zu, die dem Volumen seines Instrumentes entspricht. Jeder Tropfen mehr stellt eine Überalkoholisierung dar, die nur gestattet ist, wenn eine besondere Schwere des Durstes vorliegt. Ansonsten wird der Betroffene zum Zahlen von mindestens 10 Brotzeiten verurteilt.
§ 10b Der Bassist hat dafür zu sorgen, daß sein Baß-Etui die erforderliche Aufbewahrungs-Temperatur für Brotzeit und Bier von etwa sechs Grad Celsius konstant hält. Weiter ist von ihm die Füllung des Koffers (gemessen am Verbrauch bei der Jahresabschlußfeier `02, somit etwa 40 Knödel, 150 Scheiben Fleisch, 100 Obstler und 80 dunkle Weizen) zu gewährleisten. Für etwaige anfallende Unkosten sind die bei den letzten Auftritten als Gage erhaltenen Schafe und Ziegen zu verkaufen.
§ 11 Musikalische Ausschreitungen im überalkoholisierten Zustand (siehe § 10a), die eine besondere Belustigung des Publikums nach sich ziehen, werden von § 10a ausgenommen.
§ 12 Sämtliche Ordnungswidrigkeiten werden von einer Blechapostel-Sonderkommission, die regelmäßig nach den Proben tagt, verhandelt. Dieses Gremium ist beschlussfähig, sobald das Tenorhornregister anwesend ist und kann durch das Zahlen von alkoholischen Getränken nicht beeinflusst werden.
§ 13 Zu den in §12 detailliert beschriebenen Verhandlungen haben alle Beteiligten in entsprechender Kleidung zu erscheinen. Hierbei ist abgesehen von der standardmäßig zu tragenden Blechapostel-Unterwäsche (erhältlich bei "Schweißgeräte & Männerdessous GmbH") ein der Neuzeit entsprechender Anzug, mit Krawatte versteht sich, zu wählen. Bei Nichtbeachtung ist mit einem Strafhöchstmaß von 365 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10 Pfund Leberkas in Verbindung mit fettspaltenden Liquiden (-im Verhältnis 1:1 zur entsprechenden Leberkasmenge zu bestimmen-), zu verfahren.
 
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